fürsorgerische Unterbringung und Behandlung ohne Zustimmung | KES Fürsorgerische Unterbringung
Sachverhalt
A. A._____, geboren am _____ 1970, wurde durch Dr. med. B._____, Fach- arzt für Innere Medizin und Gastroenterologie FMH, mit Verfügung vom 10. No- vember 2022 für eine Dauer von sechs Wochen in der Klinik D._____, fürsorge- risch untergebracht. Die Einweisung erfolgte, da A._____ alkoholisiert versucht habe, mit dem Auto drei Personen umzufahren, subjektiv jedoch davon ausge- gangen sei, ihr Auto sei gekidnappt worden. B. Gegen diese fürsorgerische Unterbringung erhob A._____ (nachfolgend: Beschwerdeführerin) am 11. November 2022 Beschwerde beim Kantonsgericht von Graubünden (nachfolgend: Kantonsgericht). Gleichentags erhob die Be- schwerdeführerin dieselbe Beschwerde unter Beilage einer kommentierten Versi- on der Einweisungsverfügung bei der Staatsanwaltschaft von Graubünden, welche die Unterlagen an das Kantonsgericht übermittelte. C. Mit Schreiben vom 14. November 2022 ersuchte der Vorsitzende der I. Zi- vilkammer des Kantonsgerichts die Klinik D._____ unter Fristansetzung bis
15. November 2022 um einen kurzen Bericht zum Gesundheitszustand der Be- schwerdeführerin, zur Art der Behandlung und insbesondere darüber, inwiefern die Voraussetzungen für eine weitere fürsorgerische Unterbringung aus ärztlicher Sicht gegeben seien. Ferner forderte er die wesentlichen Klinikakten über die Be- schwerdeführerin an. D. Gleichentags wies er die Beschwerdeführerin schriftlich auf die allfälligen Kostenfolgen des Gerichtsverfahrens sowie die Möglichkeit eines Gesuchs um Erlass der Verfahrenskosten hin. E. Da die Beschwerdeführerin nach Angaben der psychiatrischen Klinik weder Krankheits- noch Behandlungseinsicht zeigte, ordnete die Chefärztin, Dr. med. E._____, am 15. November 2022 eine Behandlung ohne Zustimmung nach Art. 434 ZGB an. F. Gegen diese Anordnung erhob die Beschwerdeführerin ebenfalls am
15. November 2022 Beschwerde beim Kantonsgericht. G. Gleichentags reichte die Klink D._____ den angeforderten Bericht sowie die Klinikakten ein, woraufhin mit prozessleitender Verfügung vom 16. November 2022 Dr. med. C._____, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, ge- stützt auf Art. 439 Abs. 3 ZGB i.V.m. Art. 450e Abs. 3 ZGB mit der Begutachtung der Beschwerdeführerin zu deren Gesundheitszustand und der Notwendigkeit der
3 / 16 fürsorgerischen Unterbringung beauftragt wurde. Dieser Gutachterauftrag wurde, nach Eingang der Beschwerde vom 15. November 2022, mit prozessleitender Ver- fügung vom 18. November 2022 um die Beurteilung der Notwendigkeit der Be- handlung ohne Zustimmung ergänzt. H. Nachdem das Gutachten von Dr. med. C._____ vom 19. November 2022 eingegangen war, wurde auf den 23. November 2022 die mündliche Hauptver- handlung vor der I. Zivilkammer des Kantonsgerichts angesetzt. Diese wurde je- doch abgebrochen, zumal die Beschwerdeführerin zu Beginn der Verhandlung klarstellte, nur im Beisein ihres Anwaltes eine Aussage machen zu können bzw. zu wollen, sie ihren Anwalt jedoch seit der Zustellung des Schreibens am Vortag nicht habe erreichen können. I. Am Abend desselben Tages (Zeitpunkt Aufgabe der Sendung bei der Post), übermittelte sie dem Kantonsgericht einen Umschlag, der am 25. November 2022 einging. Darin befand sich neben diversem Unrat unter anderem ein Schreiben, in dem sie sinngemäss ihre Beschwerde wiederholte und um Vertagung der Ver- handlung bat, da sie ohne den Anwalt nichts sagen oder entscheiden könne. J. Mit Verfügung vom 23. November 2022 wurden die Beschwerdeführerin sowie der von ihr genannte Rechtsanwalt Dr. iur. HSG H._____ schriftlich vorge- laden. Der Rechtsanwalt teilte dem Vorsitzenden der I. Zivilkammer des Kantons- gerichts telefonisch mit, dass die Beschwerdeführerin nicht seine Mandantin sei und er nicht an der Verhandlung teilnehmen werde. Die Beschwerdeführerin nahm indessen an der Hauptverhandlung vom 25. November 2022 teil und wurde per- sönlich befragt. Nach durchgeführter Urteilsberatung wurde der ärztlichen Leitung der Klinik D._____, auch zuhanden der Beschwerdeführerin, noch gleichentags das vorzeitige Entscheiddispositiv zugestellt.
Erwägungen (23 Absätze)
E. 4 / 16
vember 2022 (act. 07.1) erhob sie gleichentags Beschwerde. Beide Beschwerden
wurden somit innerhalb der in Art. 439 Abs. 2 ZGB vorgeschriebenen 10-tägigen
Frist eingereicht. Eine Begründung war nicht notwendig (vgl. Art. 439 Abs. 3 ZGB
i.V.m. Art. 450e Abs. 1 ZGB). Demzufolge ist auf die frist- und formgerecht einge-
reichten Beschwerden einzutreten.
2.1.
Das Verfahren vor der gerichtlichen Beschwerdeinstanz richtet sich nach
Art. 450 ff. ZGB. Zu beachten sind sodann die allgemeinen Verfahrensgrundsätze
des erstinstanzlichen Verfahrens (Art. 443 ff. ZGB), die auch im Verfahren vor der
gerichtlichen Beschwerdeinstanz anwendbar sind, soweit das Gesetz in den
Art. 450 ff. ZGB keine abweichenden Vorschriften enthält (vgl. Lorenz Droese, in:
Geiser/Fountoulakis [Hrsg.], Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch I, 7. Aufl., Basel
2022, N 13 zu Art. 450 ZGB). Dies gilt namentlich für die in Art. 446 ZGB veran-
kerte uneingeschränkte Untersuchungs- und Offizialmaxime und das an gleicher
Stelle festgeschriebene Prinzip der Rechtsanwendung von Amtes wegen. Der
Anwendungsbereich dieser zentralen Verfahrensgrundsätze bezieht sich auf sämt-
liche Verfahren vor der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde und erstreckt
sich – wenn auch teilweise in abgeschwächter Form – nach dem Grundsatz der
Einheit des Prozesses auch auf die Verfahren vor der gerichtlichen Beschwer-
deinstanz (vgl. Luca Maranta, in: Geiser/Fountoulakis [Hrsg.], Basler Kommentar,
Zivilgesetzbuch I, 7. Aufl., Basel 2022, N 1 f. zu Art. 446 ZGB m.w.H.). Aus
Art. 450a ZGB ergibt sich schliesslich, dass das Gericht Tat- und Rechtsfragen
wie auch die Angemessenheit frei überprüft.
2.2.
Das Gesetz schreibt ausdrücklich vor, dass das Gericht aufgrund eines
Gutachtens entscheiden muss, wenn die betroffene Person an einer psychischen
Störung leidet (Art. 439 Abs. 3 ZGB i.V.m. Art. 450e Abs. 3 ZGB). Das Gutachten
muss von einer unabhängigen, im laufenden Verfahren noch nicht involvierten
sachverständigen Person erstellt werden und in dem Sinne aktuell sein, dass es
sich zu den sich im gerichtlichen Verfahren stellenden Fragen äussern muss
(BGE 143 III 189 E. 3.2 f.; Thomas Geiser/Mario Etzensberger, in: Geiser/Foun-
toulakis [Hrsg.], Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch I, 7. Aufl., Basel 2022, N 48 ff.
zu Art. 439 ZGB; Thomas Geiser, in: Geiser/Fountoulakis [Hrsg.], Basler Kommen-
tar, Zivilgesetzbuch I, 7. Aufl., Basel 2022, N 19 zu Art. 450e ZGB). Mit dem Kurz-
gutachten vom 19. November 2022 von Dr. med. C._____, Facharzt für Psychia-
trie und Psychotherapie FMH, welcher die Beschwerdeführerin am 18. November
2022 persönlich in der Klinik D._____ besucht hat, wurde dieser Vorschrift Genü-
ge getan (vgl. act. 09).
E. 4.1 Erste gesetzliche Voraussetzung für eine Anordnung der fürsorgerischen Unterbringung als Massnahme gemäss Art. 426 Abs. 1 ZGB ist einer der drei ab- schliessend genannten Schwächezustände: psychische Störung, geistige Behin- derung oder schwere Verwahrlosung. Erforderlich ist sodann eine sich aus dem Schwächezustand ergebende Notwendigkeit der Behandlung beziehungsweise Betreuung. Weitere Voraussetzung ist, dass der Person die nötige Behandlung oder Betreuung nicht auf andere Weise als durch eine Einweisung beziehungs- weise Zurückbehaltung in einer Einrichtung gewährt werden kann. Gesetzlich ver- langt ist schliesslich eine geeignete Einrichtung (vgl. BGer 5A_228/2016
v. 11.7.2016 E. 3.1). Die genannten Voraussetzungen bedingen sich gegenseitig
E. 4.4 Als letzte kumulative Voraussetzung für eine rechtmässige fürsorgerische Unterbringung erfordert Art. 426 Abs. 1 ZGB das Vorhandensein einer für die nöti- ge Behandlung und Betreuung geeigneten Einrichtung. Dass die Klinik D._____ eine geeignete Einrichtung für eine stationäre Behandlung in geschlossenem Rahmen darstellt, steht im vorliegenden Fall ausser Frage, womit die fürsorgeri- sche Unterbringung auch unter diesem Aspekt den Grundsatz der Verhältnismäs- sigkeit wahrt.
E. 4.5 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Voraussetzungen für eine für- sorgerische Unterbringung vorliegend erfüllt sind. Die Beschwerdeführerin leidet an einer psychischen Störung, die eine stationäre Behandlung erfordert. Eine mil- dere Massnahme ist aufgrund der mangelnden Krankheits- und Behandlungsein- sicht nicht ersichtlich und eine geeignete Einrichtung ist gegeben. Die Beschwerde gegen die fürsorgerische Unterbringung ist daher abzuweisen.
E. 5 / 16
2.3.
Gemäss Art. 450e Abs. 4 Satz 1 ZGB muss die gerichtliche Beschwerdein-
stanz die betroffene Person in der Regel als Kollegium anhören, was faktisch
zwingend zur Durchführung einer mündlichen Hauptverhandlung führt (vgl. Chri-
stof Bernhart, Handbuch der fürsorgerischen Unterbringung, Basel 2011, N 848 f.).
Mit der Durchführung der mündlichen Hauptverhandlung am 25. November 2022
wurde auch diese Vorgabe umgesetzt.
3.1.
Neben der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde können gemäss
Art. 429 Abs. 1 ZGB auch die von den Kantonen bezeichneten Ärztinnen und Ärz-
te eine fürsorgerische Unterbringung, welche die Höchstdauer von sechs Wochen
nicht überschreiten darf, anordnen. Dabei hat der einweisende Arzt die betroffene
Person persönlich zu untersuchen, anzuhören (vgl. Art. 430 Abs. 1 ZGB) und ihr
anschliessend den Unterbringungsentscheid mit den gesetzlich vorgeschriebenen
Angaben auszuhändigen (vgl. Art. 430 Abs. 2 und 4 ZGB). Dies bedeutet, dass die
Untersuchung dem Einweisungsentscheid unmittelbar vorauszugehen hat (vgl.
Geiser/Etzensberger, a.a.O., N 20 ff. zu Art. 429/430 ZGB). Der einweisende Arzt
muss sich gestützt auf eine klinische Untersuchung und soweit möglich nach ei-
nem Gespräch mit der betroffenen Person eine Meinung bilden (vgl. Olivier Guil-
lod, in: Büchler et al. [Hrsg.], Erwachsenenschutz, FamKommentar, Bern 2013,
N 4 zu Art. 430 ZGB).
3.2.
Dr. med. B._____ ist als Facharzt für Innere Medizin FMH und Gastroente-
rologie im Spital F._____ in G._____ tätig. Damit war er gemäss Art. 51 Abs. 1
lit. c Ziff. 1 EGzZGB i.V.m. Art. 22 Abs. 1 lit. a KESV (BR 215.010) zur Anordnung
einer fürsorgerischen Unterbringung legitimiert. Die ärztliche Untersuchung fand
am 10. November 2022 statt. Zudem enthält die Verfügung vom 10. November
2022 (act. 01.1) die gemäss Art. 430 Abs. 2 ZGB vorgeschriebenen Minimalanga-
ben. In formeller Hinsicht ist die fürsorgerische Unterbringung der Beschwerdefüh-
rerin folglich nicht zu beanstanden.
E. 5.1 Weiter ist die Zulässigkeit der am 15. November 2022 angeordneten Be- handlung ohne Zustimmung zu beurteilen. Wird eine Person zur Behandlung einer psychischen Störung in einer Einrichtung untergebracht, so erstellt die behandeln- de Ärztin oder der behandelnde Arzt unter Beizug der betroffenen Person und ge- gebenenfalls ihrer Vertrauensperson einen schriftlichen Behandlungsplan (Art. 433 Abs. 1 ZGB). Wurde die betroffene Person zur Behandlung einer psychischen Störung fürsorgerisch in einer Einrichtung untergebracht und fehlt deren Zustim- mung, so kann die Chefärztin oder der Chefarzt der Abteilung die im Behand- lungsplan vorgesehenen medizinischen Massnahmen schriftlich anordnen (vgl. Art. 434 Abs. 1 Ziff. 1–3 ZGB)
E. 5.2 Die Beschwerdeführerin befindet sich infolge einer ärztlich angeordneten fürsorgerischen Unterbringung aktuell in der Klinik D._____ (vgl. act. 01.1). Gemäss dem Behandlungsplan der D._____ vom 11. November 2022 (act. 05.2) ist eine akute polymorphe psychotische Störung mit Symptomen einer Schizo- phrenie (ICD-10: F23.1) als Hauptdiagnose gestellt worden, welche im Gutachten von Dr. med. C._____ vom 19. November 2022 bestätigt wurde (act. 09). Dieses Krankheitsbild stellt eine psychische Störung im Sinne des Gesetzes dar. In deren Zusammenhang erfolgte auch die schriftlich angeordnete Behandlung ohne Zu- stimmung. Der schriftliche Behandlungsplan ist nicht zu beanstanden. Die ohne Zustimmung angeordnete Medikation (act. 07.1) entspricht der im Behandlungs- plan vom 11. November 2022 vorgesehenen (act. 05.2) und geht nicht darüber hinaus. Des Weiteren wird aus dem Behandlungsplan (act. 05.2), dem Bericht der D._____ vom 15. November 2022 (act. 05) sowie dem Gutachten (act. 09) ersicht- lich, dass die Beschwerdeführerin die Einnahme einer antipsychotischen Medika- tion grundsätzlich verweigere. Somit liegt eine fehlende Zustimmung der betroffe- nen Person zur medikamentösen Behandlung mit Antipsychotika vor. Die Vorbe- dingungen einer Behandlung ohne Zustimmung sind damit erfüllt.
E. 5.3 Eine Behandlung ohne Zustimmung nach Art. 434 Abs. 1 Ziff. 1–3 ZGB setzt im Besonderen kumulativ voraus, dass der betroffenen Person ohne Be- handlung ein ernsthafter gesundheitlicher Schaden droht oder das Leben oder die körperliche Integrität Dritter ernsthaft gefährdet ist, dass die betroffene Person be-
E. 5.3.1 Zunächst muss eine ernsthafte Selbst- oder Fremdgefährdung im Sinne von Art. 434 Abs. 1 Ziff. 1 ZGB vorliegen. Die Selbstgefährdung ist dann ausreichend, wenn ohne die Behandlung ein ernsthafter gesundheitlicher Schaden droht. Ernst- lich ist ein gesundheitlicher Schaden dann, wenn er zu einer langen Beeinträchti- gung wichtiger körperlicher oder psychischer Funktionen führt. Genügende Fremdgefährdung liegt vor, wenn das Leben oder die körperliche Integrität Dritter ernstlich gefährdet ist. Die Drittgefährdung ist regelmässig bereits durch die blosse Unterbringung der betroffenen Person in einer Anstalt abgewendet. Die Behand- lung ohne Zustimmung soll hier jedoch eine reine Verwahrung des Patienten ver- hindern und ermöglichen, dass die betroffene Person aufgrund der Behandlung wieder in der Lage ist, ausserhalb der Anstalt ein (wenigstens teil-)autonomes Le- ben zu führen. Die Anordnung einer Behandlung rechtfertigt sich dann, wenn die- se die Möglichkeit einer Entlassung aus der Klinik erheblich erhöht und beschleu- nigt, oder um andere Personen innerhalb der Klinik zu schützen (Geiser/Etzens- berger, a.a.O., N 19 ff. zu Art. 434/435 ZGB; Botschaft, a.a.O., S. 7069 f.). Sowohl das Risiko der Selbst- als auch der Fremdgefährdung in unbehandeltem Zustand kann in Anbetracht des Berichts der Klinik, der Ausführungen des Gut- achters und des Eindrucks der Beschwerdeführerin vor Gericht an der Hauptver- handlung bejaht werden (siehe dazu Erwägungen 4.3.2 bis 4.3.5). Die Klinik hielt in der Anordnung der Behandlung ohne Zustimmung vom 15. November 2022 (act. 07.1) insbesondere fest, dass die Beschwerdeführerin im gegenwärtigen Zu- stand nicht in der Lage sei, sich um ihre Belange zu kümmern, und eine Ver- schlechterung der bestehenden Psychose mit Gefahr von selbst- und fremdge- fährdenden Handlungen und der Verschlechterung der Prognose aufgrund der Nichtbehandlung drohe, was auch von Dr. med. C._____ in seinem Kurzgutachten bestätigt wurde.
E. 5.3.2 Ferner erfordert Art. 434 Abs. 1 Ziff. 2 ZGB, dass die betroffene Person be- züglich ihrer Behandlungsbedürftigkeit urteilsunfähig ist. Diesbezüglich gilt es her- vorzuheben, dass das Vorliegen einer psychischen Störung an sich nicht die Ur- teilsunfähigkeit der betroffenen Person bedeutet, sondern mit der konkret zu beur- teilenden Handlung in Beziehung zu setzen ist. Gemäss Bundesgericht ist eine Person nicht allein deswegen urteilsunfähig, weil sie ihre Meinung ändert oder ei- ne medizinisch angezeigte Behandlung verweigert (BGE 127 I 6 E. 7b).
E. 5.3.3 Das Gesetz verlangt schliesslich, dass die vorgesehene Massnahme ver- hältnismässig ist. Für die Zulässigkeit der Anordnung einer Behandlung ohne Zu- stimmung darf somit keine andere, weniger einschneidende, angemessene Mass- nahme zur Verfügung stehen (Art. 434 Abs. 1 Ziff. 3 ZGB; vgl. auch Art. 389 Abs. 2 ZGB). Weniger einschneidende Massnahmen sind solche, die dem tatsäch- lichen oder mutmasslichen Willen des Patienten mehr entsprechen als die vorge- schlagene. Die Beurteilung, welche Massnahme angemessen ist, muss nach dem neusten Stand der Wissenschaft erfolgen. Damit eine alternative Behandlung in Frage kommt, muss diese selbstverständlich wirksam und zweckmässig sein (Geiser/Etzensberger, a.a.O, N 22 und N 24 zu Art. 434/435 ZGB; Botschaft, a.a.O., S. 7069 f.). Sowohl dem Bericht der Klinik (act. 05) und der Anordnung der Behandlung ohne Zustimmung (act. 07.1) vom 15. November 2022 als auch dem Kurzgutachten von Dr. med. C._____ vom 19. November 2022 (act. 09) ist zu entnehmen, dass keine weniger einschneidende Massnahme bzw. keine alternative Behandlungsmöglich- keit bestehe. Der Anordnung der Behandlung ohne Zustimmung ist zu entnehmen, dass ein reiner Aufenthalt ohne Behandlung zu einer deutlichen Verschlechterung führen würde (act. 07.1). Dies zeigte sich dem Kantonsgericht insofern, als dass die Beschwerdeführerin an der Hauptverhandlung, also zwei Wochen nach Ein- weisung, die Realität nach wie vor weitgehend verkannte und sich verfolgt fühlte (vgl. Erwägung 4.3.5). Ein Klinikaufenthalt ohne medikamentöse Therapie ist folg-
E. 5.4 Das Vorgehen der Klinik D._____ im Zusammenhang mit der Anordnung der Behandlung ohne Zustimmung vom 15. November 2022 ist daher mit dem gel- tenden Bundesrecht vereinbar. Die Beschwerde betreffend Behandlung ohne Zu- stimmung erweist sich demnach als unbegründet und ist abzuweisen. 6. In Bezug auf die Grundsätze der Kostenauflage im erwachsenenschutz- rechtlichen Beschwerdeverfahren verweisen die Art. 63 Abs. 5 und Art. 60 Abs. 5 EGzZGB subsidiär auf die Bestimmungen der ZPO. Demnach werden die Pro- zesskosten gemäss Art. 106 Abs. 1 ZPO grundsätzlich der unterliegenden Partei auferlegt. Die Beschwerdeführerin ist mit ihren Anträgen auf Aufhebung der An- ordnung der Behandlung ohne Zustimmung und der fürsorgerischen Unterbrin- gung nicht durchgedrungen. Auf die Erhebung der Verfahrenskosten kann jedoch in Verfahren betreffend Erwachsenenschutzmassnahmen verzichtet werden, wenn dadurch die in den Ausführungsbestimmungen zum Unterstützungsgesetz enthal- tene Vermögensfreigrenze von CHF 4'000.00 für Einzelpersonen unterschritten würde (Art. 28 Abs. 1 lit. d KESV [BR 215.010] i.V.m. Art. 5 Abs. 1 lit. a ABzUG [BR 546.270]). Gemäss eigenen Angaben in der Hauptverhandlung vom 25. No- vember 2022 verfügt die Beschwerdeführerin derzeit weder über Vermögen noch
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und sind nur in ihrem Zusammenhang verständlich. Der Schwächezustand allein
vermag eine fürsorgerische Unterbringung nie zu rechtfertigen, sondern immer nur
zusammen mit der Notwendigkeit einer persönlichen Behandlung oder Betreuung
(Geiser/Etzensberger, a.a.O., N 6 zu Vor Art. 426–439 ZGB). Selbst bei Vorliegen
einer solchen ist die freiheitsbeschränkende Unterbringung aber nur gesetzeskon-
form, wenn der Zweck der Unterbringung nicht mit einer milderen Massnahme er-
reicht werden kann (Verhältnismässigkeitsprinzip) und die Unterbringung für den
angestrebten Zweck auch tauglich ist (vgl. Geiser/Etzensberger, a.a.O., N 7 zu
Art. 426 ZGB).
Die Belastung und der Schutz von Angehörigen und Dritten sind zu berücksichti-
gen (Art. 426 Abs. 2 ZGB). Die fürsorgerische Unterbringung dient aber dem
Schutz der betroffenen Person und nicht der Umgebung (vgl. dazu Botschaft zur
Änderung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches [Erwachsenenschutz, Perso-
nenrecht und Kindesrecht] vom 28. Juni 2006, BBl 2006 7001, S. 7062 [zit.: Bot-
schaft]). Eine Fremdgefährdung darf für sich alleine daher nie ausschlaggebend
für eine fürsorgerische Unterbringung sein (BGE 145 III 441 E. 8.3 f.). Die betrof-
fene Person wird zudem gemäss Gesetz entlassen, sobald die Voraussetzungen
der Unterbringung nicht mehr erfüllt sind (Art. 426 Abs. 3 ZGB).
4.2.1. Zunächst ist zu prüfen, ob bei der Beschwerdeführerin einer der im Gesetz
genannten Schwächezustände vorliegt, welcher die persönliche Fürsorge notwen-
dig macht. Die psychische Störung umfasst die anerkannten Krankheitsbilder der
Psychiatrie, d.h. Psychosen und Psychopathien, seien sie körperlich begründbar
oder nicht (vgl. Botschaft, a.a.O., S. 7062). Psychische Störung ist ein Begriff des
Rechts, der sich aber auf die medizinische Terminologie abstützt. Der Begriff ist
aus der modernen Medizin entnommen und entspricht der Klassifikation der WHO
(ICD [International Classification of Disturbances]; vgl. Geiser/Etzensberger,
a.a.O., N 15 f. zu Art. 426 ZGB).
4.2.2. Dr. med. C._____ bestätigte in seinem Kurzgutachten vom 19. November
2022 (act. 09) die von der Klinik gestellte Diagnose einer akuten polymorphen
psychotischen Störung mit Symptomen einer paranoiden Schizophrenie (ICD-10:
F23.1). Bei der vorliegenden Diagnose handelt es sich um eine psychische
Störung im juristischen Sinne. Damit ist bei der Beschwerdeführerin der gemäss
Art. 426 Abs. 1 ZGB für die fürsorgerische Unterbringung erforderliche Schwäche-
zustand grundsätzlich gegeben.
4.3.1. Eine weitere kumulative Voraussetzung für eine fürsorgerische Unterbrin-
gung ist die sich aus diesem Schwächezustand ergebende Notwendigkeit einer
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Behandlung bzw. Betreuung. Der Grundsatz der Verhältnismässigkeit verlangt,
dass eine fürsorgerische Unterbringung nur verfügt bzw. nur solange aufrechter-
halten werden darf, als mit einer konkreten Selbst- oder Fremdgefährdung von
einem gewissen Ausmass zu rechnen ist. So hat das Bundesgericht festgehalten,
dass es für die Beurteilung des Behandlungs- bzw. Betreuungsbedarfs wesentlich
sei, mit welcher konkreten Gefahr für die Gesundheit oder das Leben der betroffe-
nen Person bzw. von Dritten zu rechnen sei, wenn die Behandlung der gutachter-
lich festgestellten Krankheit bzw. die Betreuung unterbleibe (vgl. BGE 140 III 101
E. 6.2.2; BGE 140 III 105 E. 2.4 m.w.H.). Gemäss Art. 426 Abs. 3 ZGB wird eine
Person entlassen, sobald die Voraussetzungen für eine Unterbringung nicht mehr
erfüllt sind. Der Entscheid über die Entlassung ist also stets anhand des Zustan-
des der betroffenen Person im aktuellen Zeitpunkt zu bestimmen (vgl. Geiser/
Etzensberger, a.a.O., N 44 zu Art. 426 ZGB). Dabei ist eine Interessenabwägung
im Hinblick auf den Zweck der fürsorgerischen Unterbringung, nämlich die Wie-
dererlangung der Selbständigkeit und der Eigenverantwortung im Entlassungs-
zeitpunkt, vorzunehmen. Aus dem Grundsatz der Verhältnismässigkeit ergibt sich
des Weiteren, dass die nötige Behandlung oder Betreuung nicht anders erfolgen
kann als mit der Einweisung in eine Einrichtung. Mit anderen Worten muss die
Unterbringung in einer Einrichtung geeignet sein, den Zweck der beabsichtigten
Behandlung zu erfüllen, ohne dass eine weniger einschneidende Massnahme
genügen würde (vgl. Geiser/Etzensberger, a.a.O., N 22 ff. zu Art. 426 ZGB; Guil-
lod, a.a.O., N 64 f. zu Art. 426 ZGB). Eine Unterbringung fällt gemäss der Bot-
schaft zum neuen Erwachsenenschutzrecht deshalb nur als ultima ratio in Be-
tracht (Botschaft, a.a.O., S. 7062). Als leichtere Massnahme kommt den ambulan-
ten Massnahmen und der Nachbetreuung sowie der freiwilligen Sozialhilfe ent-
scheidende Bedeutung zu (Geiser/Etzensberger, a.a.O., N 24 zu Art. 426 ZGB).
4.3.2. Dr. med. B._____ hielt in seiner einweisenden Verfügung vom 10. Novem-
ber 2022 fest, dass die Beschwerdeführerin infolge eines Versuches, mit dem Au-
to – unter dem subjektiven Eindruck, dass ihr Auto gekidnappt worden sei – drei
Personen umzufahren, habe eingewiesen werden müssen. Sie sei dabei angeb-
lich in alkoholisiertem Zustand gewesen (act. 01.1). Dem Eintrittsstatus der Klinik
D._____ ist zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin bereits zwischen dem
6. Oktober 2022 und dem 14. Oktober 2022 bei Verdacht auf eine akute Belas-
tungsreaktion in den D._____ hospitalisiert war. Die Patientin habe beim erneuten
Klinikeintritt angegeben, ihr Auto sei in G._____ entwendet worden, wodurch sie
nicht mehr an ihren Wohnort im Nachbardorf habe zurückkehren können. Darauf-
hin habe sie nach eigener Aussage ein Hotel gebucht, wo nach kurzer Zeit die
Polizei eingetroffen sei und sie ins Spital gebracht habe, von wo aus sie gegen
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ihren Willen wieder in die Klinik D._____ verlegt worden sei. Die Beschwerdefüh-
rerin habe weder den Grund für die fürsorgerische Unterbringung verstanden noch
diese akzeptiert und sich überfordert und leicht verwirrt gefühlt. Sie sei jedoch
überzeugt gewesen, am Folgetag zu Fuss zur Arbeit gehen und Geld verdienen zu
müssen. Die Beschwerdeführerin habe zudem angegeben, ein Textilgeschäft zu
besitzen, wobei fremdanamnestisch festgestellt wurde, dass ihr Geschäft vor Kur-
zem als insolvent gemeldet worden sei. Wahn, Zwänge, Ich-Störungen wie auch
Selbst- und Fremdgefährdung habe die Beschwerdeführerin selbst verneint und
die Diskussion über Suizidalität habe sie abgelehnt (act. 05.1).
4.3.3. Im Bericht vom 15. November 2022 (act. 05) führte die Klinik D._____ aus,
dass die Beschwerdeführerin das Verhalten, welches zur Einweisung geführt ha-
be, nach wie vor abstreite und davon ausgehe, von falschen Polizisten entführt
worden zu sein. Sie präsentiere sich ängstlich, misstrauisch, fühle sich verfolgt
und bedroht – ohne dies näher ausführen zu können – und fühle sich auch vor den
Mitpatienten nicht sicher. Sie gebe an, in der Vergangenheit von Polizisten und
Ärzten betäubt und missbraucht worden zu sein. Die Klinik D._____ hält zusam-
menfassend fest, dass ein psychotischer Zustand vorliege, die Patientin keine
Krankheits- und Behandlungseinsicht zeige und keine fremdanamnestischen Ab-
klärungen zulasse. Aktuell seien keine weniger einschneidenden Massnahmen als
die Unterbringung auf der Allgemeinpsychiatrie ersichtlich und es sei bei Ableh-
nung der Medikation am 15. November 2022 eine Behandlung ohne Zustimmung
angeordnet worden, gegen welche die Patientin umgehend Beschwerde eingelegt
habe.
4.3.4. Im Kurzgutachten vom 19. November 2022 hielt Dr. med. C._____ fest,
dass derzeit von einer akuten Selbst- oder Fremdgefährdung auszugehen sei. Er
weist auf Einträge der Pflege hin, wonach sich die Patientin fürchte, von Mitpatien-
ten vergewaltigt zu werden, Medikamente für Gift halte, sich wiederholt in Zim-
mern anderer Patienten aufhalte und eine Patientin als ihre Mutter verkannt habe,
weiter berichte, in I._____ Roboter zu sehen, und im Garten auf den Boden und
die Bänke uriniert habe. Weiter hält er die Auskunft eines Pflegefachmannes fest,
wonach die Beschwerdeführerin das Gespräch mit dem Gutachter verweigere und
auch die Visiten der beiden Vortage verweigert und bei den Gruppengesprächen
dauernd gelacht habe. Sie akzeptiere, momentan in der Klinik zu bleiben. Die Me-
dikamenteneinnahme würde sie aber nach wie vor verweigern und wegen der Be-
schwerde sei die Behandlung ohne Zustimmung nicht durchgeführt worden. Auf-
grund der Weigerung, ein Gespräch mit dem Gutachter zu führen, habe dieser die
Beschwerdeführerin nur auf der Station besuchen können, während sie sich einen
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Kaffee zubereitet habe, ohne dabei den Gutachter gross wahrzunehmen. Sie habe
lediglich im Widerspruch zur Ablehnung der Behandlung ohne Zustimmung berich-
tet, dass sie ihren Arzt hätte, mit dem sie ihre Behandlung absprechen würde.
Weitere Auskünfte habe sie nicht geben wollen. Dabei habe lediglich festgestellt
werden können, dass die Beschwerdeführerin bewusstseinsklar gewesen sei, je-
doch im formalen Denken nicht adäquat antwortete, nicht auf die Fragen des Gut-
achters einging und offenbar in einer eigenen Welt lebe, ohne die Realität ihrer
Situation wahrzunehmen. Sie sei weder krankheits- noch behandlungseinsichtig,
es bestehe ein Behandlungs- und Betreuungsbedarf und die schwere psychische
Erkrankung der Beschwerdeführerin könne derzeit nur in der geschlossenen Stati-
on einer psychiatrischen Klinik behandelt werden. Aufgrund ihres psychotischen
Zustandes würde ausserhalb der Klinik weiterhin die Gefahr bestehen, dass sie
sich bedroht oder verfolgt fühle und fremdaggressiv reagiere. Die Behandlung
während des ersten Aufenthaltes habe gezeigt, dass es rasch zu einer Besserung
kommen könne, unterbleibe die Behandlung jedoch während längerer Zeit, beste-
he eine erhöhte Gefahr für eine Chronifizierung der Symptomatik. Aufgrund der
Verkennung der Realität (und folglichem Verhalten wie das Urinieren im Garten)
könne die Beschwerdeführerin derzeit nicht für sich selbst sorgen. Unterbleibe
eine Stabilisierung des Zustandes mittelfristig, seien Massnahmen zur Errichtung
einer Beistandschaft zu prüfen (act. 09).
4.3.5. Die Beschwerdeinstanz hat bei der Entscheidfindung auf den Zustand der
Beschwerdeführerin im Zeitpunkt der Gerichtsverhandlung abzustellen. Anlässlich
der Hauptverhandlung vom 25. November 2022 konnte sich die Beschwerdein-
stanz ein eigenes Bild von der Beschwerdeführerin machen. Die Beschwerdefüh-
rerin wirkte gefasst und konnte die ihr gestellten Fragen ruhig beantworten. Sie
kam dabei jedoch immer wieder auf ihre Geschäftstätigkeit und ihr langjähriges
Unglück zu sprechen und scheint überall Kriminelle zu sehen, die ihr Übles antun
wollen. Sie berichtete davon, verfolgt worden zu sein, und zog gar in Zweifel, ob
nicht auch ihre engste Mitarbeiterin und ihr Psychiater Teil illegaler Machenschaf-
ten seien. Sie schien in ihrer eigenen Realität zu leben und sprach immer wieder
von einem ihr angeblich entstandenen finanziellen Schaden von über 2.5 Millionen
Franken. Das Auftreten und die Ausführungen der Beschwerdeführerin anlässlich
der Verhandlung bestätigten für das Kantonsgericht die gutachterlichen Feststel-
lungen. Sie zeigte sich weder krankheits- noch behandlungseinsichtig und bestritt,
den Gutachter je gesehen zu haben. Die fürsorgerische Unterbringung hielt sie
weiterhin für einen Fall von "Kidnapping" und entgegen der Aussage der Klinik,
dass aufgrund der Beschwerde mit der medikamentösen Behandlung noch zuge-
wartet worden sei, geht die Beschwerdeführerin aufgrund angeblicher Einstiche an
E. 10 / 16 Händen und Füssen sowie blauer Flecken davon aus, dass sie vom Personal Me- dikamente eingeflösst erhalte, wenn sie schlafe. Die im Gutachten begründete Notwendigkeit einer fürsorgerischen Unterbringung ist für das Kantonsgericht vor diesem Hintergrund nachvollziehbar und verständ- lich. Dies gilt insbesondere in Anbetracht der Beurteilung des Gutachters, wonach eine Entlassung zum jetzigen Zeitpunkt zu einer Chronifizierung führen könne und ein hohes Risiko berge, dass die Beschwerdeführerin aufgrund ihrer Realitätsver- kennung nicht für sich sorgen könne sowie sich bedroht oder verfolgt fühle und darauf fremdaggressiv reagiere. Dies bestätigte sich insofern, als dass die Be- schwerdeführerin aufgrund ihrer Situation gemäss eigenen Aussagen derzeit we- der über eine Wohnung (seit einem Jahr) noch über ein soziales Umfeld verfügt. Genauso scheint sie ausser Stande, den Konkurs ihres Geschäfts (vgl. KSK 22 48) zu verstehen und angemessen darauf zu reagieren. Weiter zeigte sich, dass sie derzeit nicht in der Lage ist, ihre Angelegenheiten adäquat zu re- geln, als sie einem Schreiben an den Vorsitzenden Unrat beilegte. Ihr war auch nicht klar, dass Dr. iur. H._____ nicht ihr Anwalt ist. Dass ihre Realitätsverkennung auch zu fremdaggressivem Verhalten führen kann, zeigte sich in der Situation, die zur Einweisung geführt hat, in der sie – von einer Notwehrsituation ausgehend – mit dem Auto drei Personen zu überfahren versucht habe. Aus den Akten geht zudem hervor, dass die dringend erforderliche medikamentö- se Behandlung ambulant nicht möglich ist. Es ist auch nicht ersichtlich, dass sie sich derzeit in ambulanter Behandlung befindet. Somit ist die Schlussfolgerung des Gutachters, wonach es aktuell keine Alternative zur Behandlung in einer ge- schlossenen Abteilung gibt, nachvollziehbar. Zudem ist für das Kantonsgericht aufgrund der gutachterlichen Ausführungen eine konkrete Selbst- und Drittgefähr- dung auch anlässlich der Hauptverhandlung ausgewiesen. Aus diesen Gründen kommt das Kantonsgericht zum Schluss, dass die nötige Behandlung oder Be- treuung der Beschwerdeführerin derzeit nicht anders erfolgen kann als mit der Einweisung in eine Einrichtung.
E. 11 / 16
E. 12 / 16 züglich ihrer Behandlungsbedürftigkeit urteilsunfähig ist und dass keine angemes- sene, weniger einschneidende Massnahme zur Verfügung steht.
E. 13 / 16 Die Klinik hielt in der Anordnung der Behandlung ohne Zustimmung vom 15. No- vember 2022 (act. 07.1) fest, dass die Beschwerdeführerin im gegenwärtigen Zu- stand nicht in der Lage sei, die Tragweite bzw. Konsequenzen ihrer Handlungen abzuschätzen. Trotz intensiver Aufklärung über deren Notwendigkeit lehne sie aus krankheitsbedingten Gründen die Behandlung ab und es sei derzeit von einer Ur- teilsunfähigkeit hinsichtlich der Behandlungsbedürftigkeit auszugehen. Auch in ihrem Bericht vom 15. November 2022 hielt die Klinik fest, dass die Beschwerde- führerin weder krankheits- noch behandlungseinsichtig sei (act. 05). Dr. med. C._____ bestätigte dies in seinem Kurzgutachten vom 19. November 2022 (act. 09). Die fehlende Krankheits- und Behandlungseinsicht zeigte sich auch an- lässlich der mündlichen Hauptverhandlung vor dem Kantonsgericht (vgl. Erwä- gung 4.3.5). Sie erklärte dem Gericht auch, lediglich ein Medikament einzuneh- men, welches jedoch nicht eines der gemäss Klinik und Gutachter notwendigen Medikamente ist. Vor diesem Hintergrund kommt das Kantonsgericht zum Schluss, dass eine Urteilsunfähigkeit in Bezug auf die Behandlungsbedürftigkeit vorliegt.
E. 14 / 16 lich offensichtlich nicht ausreichend. Umgekehrt würde gemäss Klinik die Behand- lung die Dauer des akuten Schubs und der Klinikbehandlung wahrscheinlich ver- kürzen (act. 07.1). Auch Dr. med. C._____ führte betreffend die medikamentöse Behandlung insbesondere aus, dass aufgrund der Diagnose eine dringende Be- handlungsbedürftigkeit mit Neuroleptika gegeben sei, nötigenfalls auch gegen den Willen der Beschwerdeführerin. Der Vergleich des aktuellen Status mit dem Ein- trittsstatus habe gezeigt, dass es bereits zu einer Verschlechterung gekommen sei. Daher sei eine Behandlung ohne Zustimmung, wie sie im Behandlungsplan vom 11. November 2022 (vgl. act. 05.2) vorgesehen ist, dringend notwendig (act. 09). Die Ausführungen und Empfehlungen der Klinik sowie des Gutachters sind schlüssig und für das Kantonsgericht nachvollziehbar. Aufgrund der diagnos- tizierten psychischen Störung und der fehlenden Krankheitseinsicht kann der Si- tuation nicht anders als mit einer stationären, medikamentösen Behandlung be- gegnet werden. Eine mildere Massnahme ist wegen der Verweigerung einer medi- kamentösen Behandlung und fehlenden Behandlungseinsicht der Beschwerdefüh- rerin nicht ersichtlich. Aufgrund der zu befürchtenden Nachteile und der Zunahme der Symptomatik erscheint der Eingriff in die persönliche Freiheit der Beschwerde- führerin vorliegend verhältnismässig und gerechtfertigt. Damit sind die Vorausset- zungen der Anordnung einer Behandlung ohne Zustimmung nach Art. 434 ZGB erfüllt.
E. 15 / 16 Einkommen und sollte vom Sozialamt in Zuoz demnächst Geld erhalten (Protokoll S. 4 und 9). Auch angesichts der Konkurseröffnung über ihr Geschäft, für das sie nach eigenen Angaben persönlich haftet (Protokoll S. 4), ist davon auszugehen, dass ihr Vermögen durch die Erhebung der Verfahrenskosten die relevante Ver- mögensfreigrenze unterschreiten würde. Die vorliegenden Verfahrenskosten von insgesamt CHF 3'104.00 (CHF 1'500.00 Gerichtskosten und CHF 1'604.00 Gut- achterkosten) gehen daher zulasten des Kantons Graubünden.
E. 16 / 16
Dispositiv
- Die Beschwerden gegen die fürsorgerische Unterbringung und die Anord- nung der Behandlung ohne Zustimmung werden abgewiesen.
- Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von insgesamt CHF 3'104.00 (CHF 1'500.00 Gerichtsgebühr und CHF 1'604.00 Gutachterkosten) gehen zu Lasten des Kantons Graubünden.
- Gegen diese Entscheidung kann gemäss Art. 72 BGG Beschwerde in Zivil- sachen an das Schweizerische Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, geführt werden. Die Beschwerde ist dem Bundesgericht schriftlich, innert 30 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 72 ff. und Art. 90 ff. BGG.
- Mitteilung an:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Kantonsgericht von Graubünden Dretgira chantunala dal Grischun Tribunale cantonale dei Grigioni Entscheid vom 25. November 2022 Referenz ZK1 22 185 Instanz I. Zivilkammer Besetzung Cavegn, Vorsitzender Michael Dürst und Nydegger Killer, Aktuarin ad hoc Parteien A._____ Beschwerdeführerin Gegenstand Fürsorgerische Unterbringung und Behandlung ohne Zustimmung Anfechtungsobj. Ärztliche Einweisung vom 10.11.2022 / Anordnung Behandlung ohne Zustimmung vom 15.11.2022 Mitteilung
30. November 2022
2 / 16 Sachverhalt A. A._____, geboren am _____ 1970, wurde durch Dr. med. B._____, Fach- arzt für Innere Medizin und Gastroenterologie FMH, mit Verfügung vom 10. No- vember 2022 für eine Dauer von sechs Wochen in der Klinik D._____, fürsorge- risch untergebracht. Die Einweisung erfolgte, da A._____ alkoholisiert versucht habe, mit dem Auto drei Personen umzufahren, subjektiv jedoch davon ausge- gangen sei, ihr Auto sei gekidnappt worden. B. Gegen diese fürsorgerische Unterbringung erhob A._____ (nachfolgend: Beschwerdeführerin) am 11. November 2022 Beschwerde beim Kantonsgericht von Graubünden (nachfolgend: Kantonsgericht). Gleichentags erhob die Be- schwerdeführerin dieselbe Beschwerde unter Beilage einer kommentierten Versi- on der Einweisungsverfügung bei der Staatsanwaltschaft von Graubünden, welche die Unterlagen an das Kantonsgericht übermittelte. C. Mit Schreiben vom 14. November 2022 ersuchte der Vorsitzende der I. Zi- vilkammer des Kantonsgerichts die Klinik D._____ unter Fristansetzung bis
15. November 2022 um einen kurzen Bericht zum Gesundheitszustand der Be- schwerdeführerin, zur Art der Behandlung und insbesondere darüber, inwiefern die Voraussetzungen für eine weitere fürsorgerische Unterbringung aus ärztlicher Sicht gegeben seien. Ferner forderte er die wesentlichen Klinikakten über die Be- schwerdeführerin an. D. Gleichentags wies er die Beschwerdeführerin schriftlich auf die allfälligen Kostenfolgen des Gerichtsverfahrens sowie die Möglichkeit eines Gesuchs um Erlass der Verfahrenskosten hin. E. Da die Beschwerdeführerin nach Angaben der psychiatrischen Klinik weder Krankheits- noch Behandlungseinsicht zeigte, ordnete die Chefärztin, Dr. med. E._____, am 15. November 2022 eine Behandlung ohne Zustimmung nach Art. 434 ZGB an. F. Gegen diese Anordnung erhob die Beschwerdeführerin ebenfalls am
15. November 2022 Beschwerde beim Kantonsgericht. G. Gleichentags reichte die Klink D._____ den angeforderten Bericht sowie die Klinikakten ein, woraufhin mit prozessleitender Verfügung vom 16. November 2022 Dr. med. C._____, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, ge- stützt auf Art. 439 Abs. 3 ZGB i.V.m. Art. 450e Abs. 3 ZGB mit der Begutachtung der Beschwerdeführerin zu deren Gesundheitszustand und der Notwendigkeit der
3 / 16 fürsorgerischen Unterbringung beauftragt wurde. Dieser Gutachterauftrag wurde, nach Eingang der Beschwerde vom 15. November 2022, mit prozessleitender Ver- fügung vom 18. November 2022 um die Beurteilung der Notwendigkeit der Be- handlung ohne Zustimmung ergänzt. H. Nachdem das Gutachten von Dr. med. C._____ vom 19. November 2022 eingegangen war, wurde auf den 23. November 2022 die mündliche Hauptver- handlung vor der I. Zivilkammer des Kantonsgerichts angesetzt. Diese wurde je- doch abgebrochen, zumal die Beschwerdeführerin zu Beginn der Verhandlung klarstellte, nur im Beisein ihres Anwaltes eine Aussage machen zu können bzw. zu wollen, sie ihren Anwalt jedoch seit der Zustellung des Schreibens am Vortag nicht habe erreichen können. I. Am Abend desselben Tages (Zeitpunkt Aufgabe der Sendung bei der Post), übermittelte sie dem Kantonsgericht einen Umschlag, der am 25. November 2022 einging. Darin befand sich neben diversem Unrat unter anderem ein Schreiben, in dem sie sinngemäss ihre Beschwerde wiederholte und um Vertagung der Ver- handlung bat, da sie ohne den Anwalt nichts sagen oder entscheiden könne. J. Mit Verfügung vom 23. November 2022 wurden die Beschwerdeführerin sowie der von ihr genannte Rechtsanwalt Dr. iur. HSG H._____ schriftlich vorge- laden. Der Rechtsanwalt teilte dem Vorsitzenden der I. Zivilkammer des Kantons- gerichts telefonisch mit, dass die Beschwerdeführerin nicht seine Mandantin sei und er nicht an der Verhandlung teilnehmen werde. Die Beschwerdeführerin nahm indessen an der Hauptverhandlung vom 25. November 2022 teil und wurde per- sönlich befragt. Nach durchgeführter Urteilsberatung wurde der ärztlichen Leitung der Klinik D._____, auch zuhanden der Beschwerdeführerin, noch gleichentags das vorzeitige Entscheiddispositiv zugestellt. Erwägungen 1.1. Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist zum einen die fürsorgerische Unterbringung vom 10. November 2022 und zum anderen die Anordnung der Be- handlung ohne Zustimmung vom 15. November 2022. Das Kantonsgericht ist für beides die einzige kantonale Beschwerdeinstanz (vgl. Art. 439 Abs. 1 Ziff. 1 und 4 ZGB i.V.m. Art. 450 Abs. 1 ZGB und Art. 60 Abs. 1 EGzZGB [BR 210.100]) und dementsprechend zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerden zuständig. 1.2. Die Beschwerde gegen die fürsorgerische Unterbringung vom 10. Novem- ber 2022 erhob die Beschwerdeführerin mit ihren Eingaben vom 11. November 2022 (act. 01 und 04.1). Gegen die Behandlung ohne Zustimmung vom 15. No-
4 / 16 vember 2022 (act. 07.1) erhob sie gleichentags Beschwerde. Beide Beschwerden wurden somit innerhalb der in Art. 439 Abs. 2 ZGB vorgeschriebenen 10-tägigen Frist eingereicht. Eine Begründung war nicht notwendig (vgl. Art. 439 Abs. 3 ZGB i.V.m. Art. 450e Abs. 1 ZGB). Demzufolge ist auf die frist- und formgerecht einge- reichten Beschwerden einzutreten. 2.1. Das Verfahren vor der gerichtlichen Beschwerdeinstanz richtet sich nach Art. 450 ff. ZGB. Zu beachten sind sodann die allgemeinen Verfahrensgrundsätze des erstinstanzlichen Verfahrens (Art. 443 ff. ZGB), die auch im Verfahren vor der gerichtlichen Beschwerdeinstanz anwendbar sind, soweit das Gesetz in den Art. 450 ff. ZGB keine abweichenden Vorschriften enthält (vgl. Lorenz Droese, in: Geiser/Fountoulakis [Hrsg.], Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch I, 7. Aufl., Basel 2022, N 13 zu Art. 450 ZGB). Dies gilt namentlich für die in Art. 446 ZGB veran- kerte uneingeschränkte Untersuchungs- und Offizialmaxime und das an gleicher Stelle festgeschriebene Prinzip der Rechtsanwendung von Amtes wegen. Der Anwendungsbereich dieser zentralen Verfahrensgrundsätze bezieht sich auf sämt- liche Verfahren vor der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde und erstreckt sich – wenn auch teilweise in abgeschwächter Form – nach dem Grundsatz der Einheit des Prozesses auch auf die Verfahren vor der gerichtlichen Beschwer- deinstanz (vgl. Luca Maranta, in: Geiser/Fountoulakis [Hrsg.], Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch I, 7. Aufl., Basel 2022, N 1 f. zu Art. 446 ZGB m.w.H.). Aus Art. 450a ZGB ergibt sich schliesslich, dass das Gericht Tat- und Rechtsfragen wie auch die Angemessenheit frei überprüft. 2.2. Das Gesetz schreibt ausdrücklich vor, dass das Gericht aufgrund eines Gutachtens entscheiden muss, wenn die betroffene Person an einer psychischen Störung leidet (Art. 439 Abs. 3 ZGB i.V.m. Art. 450e Abs. 3 ZGB). Das Gutachten muss von einer unabhängigen, im laufenden Verfahren noch nicht involvierten sachverständigen Person erstellt werden und in dem Sinne aktuell sein, dass es sich zu den sich im gerichtlichen Verfahren stellenden Fragen äussern muss (BGE 143 III 189 E. 3.2 f.; Thomas Geiser/Mario Etzensberger, in: Geiser/Foun- toulakis [Hrsg.], Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch I, 7. Aufl., Basel 2022, N 48 ff. zu Art. 439 ZGB; Thomas Geiser, in: Geiser/Fountoulakis [Hrsg.], Basler Kommen- tar, Zivilgesetzbuch I, 7. Aufl., Basel 2022, N 19 zu Art. 450e ZGB). Mit dem Kurz- gutachten vom 19. November 2022 von Dr. med. C._____, Facharzt für Psychia- trie und Psychotherapie FMH, welcher die Beschwerdeführerin am 18. November 2022 persönlich in der Klinik D._____ besucht hat, wurde dieser Vorschrift Genü- ge getan (vgl. act. 09).
5 / 16 2.3. Gemäss Art. 450e Abs. 4 Satz 1 ZGB muss die gerichtliche Beschwerdein- stanz die betroffene Person in der Regel als Kollegium anhören, was faktisch zwingend zur Durchführung einer mündlichen Hauptverhandlung führt (vgl. Chri- stof Bernhart, Handbuch der fürsorgerischen Unterbringung, Basel 2011, N 848 f.). Mit der Durchführung der mündlichen Hauptverhandlung am 25. November 2022 wurde auch diese Vorgabe umgesetzt. 3.1. Neben der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde können gemäss Art. 429 Abs. 1 ZGB auch die von den Kantonen bezeichneten Ärztinnen und Ärz- te eine fürsorgerische Unterbringung, welche die Höchstdauer von sechs Wochen nicht überschreiten darf, anordnen. Dabei hat der einweisende Arzt die betroffene Person persönlich zu untersuchen, anzuhören (vgl. Art. 430 Abs. 1 ZGB) und ihr anschliessend den Unterbringungsentscheid mit den gesetzlich vorgeschriebenen Angaben auszuhändigen (vgl. Art. 430 Abs. 2 und 4 ZGB). Dies bedeutet, dass die Untersuchung dem Einweisungsentscheid unmittelbar vorauszugehen hat (vgl. Geiser/Etzensberger, a.a.O., N 20 ff. zu Art. 429/430 ZGB). Der einweisende Arzt muss sich gestützt auf eine klinische Untersuchung und soweit möglich nach ei- nem Gespräch mit der betroffenen Person eine Meinung bilden (vgl. Olivier Guil- lod, in: Büchler et al. [Hrsg.], Erwachsenenschutz, FamKommentar, Bern 2013, N 4 zu Art. 430 ZGB). 3.2. Dr. med. B._____ ist als Facharzt für Innere Medizin FMH und Gastroente- rologie im Spital F._____ in G._____ tätig. Damit war er gemäss Art. 51 Abs. 1 lit. c Ziff. 1 EGzZGB i.V.m. Art. 22 Abs. 1 lit. a KESV (BR 215.010) zur Anordnung einer fürsorgerischen Unterbringung legitimiert. Die ärztliche Untersuchung fand am 10. November 2022 statt. Zudem enthält die Verfügung vom 10. November 2022 (act. 01.1) die gemäss Art. 430 Abs. 2 ZGB vorgeschriebenen Minimalanga- ben. In formeller Hinsicht ist die fürsorgerische Unterbringung der Beschwerdefüh- rerin folglich nicht zu beanstanden. 4.1. Erste gesetzliche Voraussetzung für eine Anordnung der fürsorgerischen Unterbringung als Massnahme gemäss Art. 426 Abs. 1 ZGB ist einer der drei ab- schliessend genannten Schwächezustände: psychische Störung, geistige Behin- derung oder schwere Verwahrlosung. Erforderlich ist sodann eine sich aus dem Schwächezustand ergebende Notwendigkeit der Behandlung beziehungsweise Betreuung. Weitere Voraussetzung ist, dass der Person die nötige Behandlung oder Betreuung nicht auf andere Weise als durch eine Einweisung beziehungs- weise Zurückbehaltung in einer Einrichtung gewährt werden kann. Gesetzlich ver- langt ist schliesslich eine geeignete Einrichtung (vgl. BGer 5A_228/2016
v. 11.7.2016 E. 3.1). Die genannten Voraussetzungen bedingen sich gegenseitig
6 / 16 und sind nur in ihrem Zusammenhang verständlich. Der Schwächezustand allein vermag eine fürsorgerische Unterbringung nie zu rechtfertigen, sondern immer nur zusammen mit der Notwendigkeit einer persönlichen Behandlung oder Betreuung (Geiser/Etzensberger, a.a.O., N 6 zu Vor Art. 426–439 ZGB). Selbst bei Vorliegen einer solchen ist die freiheitsbeschränkende Unterbringung aber nur gesetzeskon- form, wenn der Zweck der Unterbringung nicht mit einer milderen Massnahme er- reicht werden kann (Verhältnismässigkeitsprinzip) und die Unterbringung für den angestrebten Zweck auch tauglich ist (vgl. Geiser/Etzensberger, a.a.O., N 7 zu Art. 426 ZGB). Die Belastung und der Schutz von Angehörigen und Dritten sind zu berücksichti- gen (Art. 426 Abs. 2 ZGB). Die fürsorgerische Unterbringung dient aber dem Schutz der betroffenen Person und nicht der Umgebung (vgl. dazu Botschaft zur Änderung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches [Erwachsenenschutz, Perso- nenrecht und Kindesrecht] vom 28. Juni 2006, BBl 2006 7001, S. 7062 [zit.: Bot- schaft]). Eine Fremdgefährdung darf für sich alleine daher nie ausschlaggebend für eine fürsorgerische Unterbringung sein (BGE 145 III 441 E. 8.3 f.). Die betrof- fene Person wird zudem gemäss Gesetz entlassen, sobald die Voraussetzungen der Unterbringung nicht mehr erfüllt sind (Art. 426 Abs. 3 ZGB). 4.2.1. Zunächst ist zu prüfen, ob bei der Beschwerdeführerin einer der im Gesetz genannten Schwächezustände vorliegt, welcher die persönliche Fürsorge notwen- dig macht. Die psychische Störung umfasst die anerkannten Krankheitsbilder der Psychiatrie, d.h. Psychosen und Psychopathien, seien sie körperlich begründbar oder nicht (vgl. Botschaft, a.a.O., S. 7062). Psychische Störung ist ein Begriff des Rechts, der sich aber auf die medizinische Terminologie abstützt. Der Begriff ist aus der modernen Medizin entnommen und entspricht der Klassifikation der WHO (ICD [International Classification of Disturbances]; vgl. Geiser/Etzensberger, a.a.O., N 15 f. zu Art. 426 ZGB). 4.2.2. Dr. med. C._____ bestätigte in seinem Kurzgutachten vom 19. November 2022 (act. 09) die von der Klinik gestellte Diagnose einer akuten polymorphen psychotischen Störung mit Symptomen einer paranoiden Schizophrenie (ICD-10: F23.1). Bei der vorliegenden Diagnose handelt es sich um eine psychische Störung im juristischen Sinne. Damit ist bei der Beschwerdeführerin der gemäss Art. 426 Abs. 1 ZGB für die fürsorgerische Unterbringung erforderliche Schwäche- zustand grundsätzlich gegeben. 4.3.1. Eine weitere kumulative Voraussetzung für eine fürsorgerische Unterbrin- gung ist die sich aus diesem Schwächezustand ergebende Notwendigkeit einer
7 / 16 Behandlung bzw. Betreuung. Der Grundsatz der Verhältnismässigkeit verlangt, dass eine fürsorgerische Unterbringung nur verfügt bzw. nur solange aufrechter- halten werden darf, als mit einer konkreten Selbst- oder Fremdgefährdung von einem gewissen Ausmass zu rechnen ist. So hat das Bundesgericht festgehalten, dass es für die Beurteilung des Behandlungs- bzw. Betreuungsbedarfs wesentlich sei, mit welcher konkreten Gefahr für die Gesundheit oder das Leben der betroffe- nen Person bzw. von Dritten zu rechnen sei, wenn die Behandlung der gutachter- lich festgestellten Krankheit bzw. die Betreuung unterbleibe (vgl. BGE 140 III 101 E. 6.2.2; BGE 140 III 105 E. 2.4 m.w.H.). Gemäss Art. 426 Abs. 3 ZGB wird eine Person entlassen, sobald die Voraussetzungen für eine Unterbringung nicht mehr erfüllt sind. Der Entscheid über die Entlassung ist also stets anhand des Zustan- des der betroffenen Person im aktuellen Zeitpunkt zu bestimmen (vgl. Geiser/ Etzensberger, a.a.O., N 44 zu Art. 426 ZGB). Dabei ist eine Interessenabwägung im Hinblick auf den Zweck der fürsorgerischen Unterbringung, nämlich die Wie- dererlangung der Selbständigkeit und der Eigenverantwortung im Entlassungs- zeitpunkt, vorzunehmen. Aus dem Grundsatz der Verhältnismässigkeit ergibt sich des Weiteren, dass die nötige Behandlung oder Betreuung nicht anders erfolgen kann als mit der Einweisung in eine Einrichtung. Mit anderen Worten muss die Unterbringung in einer Einrichtung geeignet sein, den Zweck der beabsichtigten Behandlung zu erfüllen, ohne dass eine weniger einschneidende Massnahme genügen würde (vgl. Geiser/Etzensberger, a.a.O., N 22 ff. zu Art. 426 ZGB; Guil- lod, a.a.O., N 64 f. zu Art. 426 ZGB). Eine Unterbringung fällt gemäss der Bot- schaft zum neuen Erwachsenenschutzrecht deshalb nur als ultima ratio in Be- tracht (Botschaft, a.a.O., S. 7062). Als leichtere Massnahme kommt den ambulan- ten Massnahmen und der Nachbetreuung sowie der freiwilligen Sozialhilfe ent- scheidende Bedeutung zu (Geiser/Etzensberger, a.a.O., N 24 zu Art. 426 ZGB). 4.3.2. Dr. med. B._____ hielt in seiner einweisenden Verfügung vom 10. Novem- ber 2022 fest, dass die Beschwerdeführerin infolge eines Versuches, mit dem Au- to – unter dem subjektiven Eindruck, dass ihr Auto gekidnappt worden sei – drei Personen umzufahren, habe eingewiesen werden müssen. Sie sei dabei angeb- lich in alkoholisiertem Zustand gewesen (act. 01.1). Dem Eintrittsstatus der Klinik D._____ ist zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin bereits zwischen dem
6. Oktober 2022 und dem 14. Oktober 2022 bei Verdacht auf eine akute Belas- tungsreaktion in den D._____ hospitalisiert war. Die Patientin habe beim erneuten Klinikeintritt angegeben, ihr Auto sei in G._____ entwendet worden, wodurch sie nicht mehr an ihren Wohnort im Nachbardorf habe zurückkehren können. Darauf- hin habe sie nach eigener Aussage ein Hotel gebucht, wo nach kurzer Zeit die Polizei eingetroffen sei und sie ins Spital gebracht habe, von wo aus sie gegen
8 / 16 ihren Willen wieder in die Klinik D._____ verlegt worden sei. Die Beschwerdefüh- rerin habe weder den Grund für die fürsorgerische Unterbringung verstanden noch diese akzeptiert und sich überfordert und leicht verwirrt gefühlt. Sie sei jedoch überzeugt gewesen, am Folgetag zu Fuss zur Arbeit gehen und Geld verdienen zu müssen. Die Beschwerdeführerin habe zudem angegeben, ein Textilgeschäft zu besitzen, wobei fremdanamnestisch festgestellt wurde, dass ihr Geschäft vor Kur- zem als insolvent gemeldet worden sei. Wahn, Zwänge, Ich-Störungen wie auch Selbst- und Fremdgefährdung habe die Beschwerdeführerin selbst verneint und die Diskussion über Suizidalität habe sie abgelehnt (act. 05.1). 4.3.3. Im Bericht vom 15. November 2022 (act. 05) führte die Klinik D._____ aus, dass die Beschwerdeführerin das Verhalten, welches zur Einweisung geführt ha- be, nach wie vor abstreite und davon ausgehe, von falschen Polizisten entführt worden zu sein. Sie präsentiere sich ängstlich, misstrauisch, fühle sich verfolgt und bedroht – ohne dies näher ausführen zu können – und fühle sich auch vor den Mitpatienten nicht sicher. Sie gebe an, in der Vergangenheit von Polizisten und Ärzten betäubt und missbraucht worden zu sein. Die Klinik D._____ hält zusam- menfassend fest, dass ein psychotischer Zustand vorliege, die Patientin keine Krankheits- und Behandlungseinsicht zeige und keine fremdanamnestischen Ab- klärungen zulasse. Aktuell seien keine weniger einschneidenden Massnahmen als die Unterbringung auf der Allgemeinpsychiatrie ersichtlich und es sei bei Ableh- nung der Medikation am 15. November 2022 eine Behandlung ohne Zustimmung angeordnet worden, gegen welche die Patientin umgehend Beschwerde eingelegt habe. 4.3.4. Im Kurzgutachten vom 19. November 2022 hielt Dr. med. C._____ fest, dass derzeit von einer akuten Selbst- oder Fremdgefährdung auszugehen sei. Er weist auf Einträge der Pflege hin, wonach sich die Patientin fürchte, von Mitpatien- ten vergewaltigt zu werden, Medikamente für Gift halte, sich wiederholt in Zim- mern anderer Patienten aufhalte und eine Patientin als ihre Mutter verkannt habe, weiter berichte, in I._____ Roboter zu sehen, und im Garten auf den Boden und die Bänke uriniert habe. Weiter hält er die Auskunft eines Pflegefachmannes fest, wonach die Beschwerdeführerin das Gespräch mit dem Gutachter verweigere und auch die Visiten der beiden Vortage verweigert und bei den Gruppengesprächen dauernd gelacht habe. Sie akzeptiere, momentan in der Klinik zu bleiben. Die Me- dikamenteneinnahme würde sie aber nach wie vor verweigern und wegen der Be- schwerde sei die Behandlung ohne Zustimmung nicht durchgeführt worden. Auf- grund der Weigerung, ein Gespräch mit dem Gutachter zu führen, habe dieser die Beschwerdeführerin nur auf der Station besuchen können, während sie sich einen
9 / 16 Kaffee zubereitet habe, ohne dabei den Gutachter gross wahrzunehmen. Sie habe lediglich im Widerspruch zur Ablehnung der Behandlung ohne Zustimmung berich- tet, dass sie ihren Arzt hätte, mit dem sie ihre Behandlung absprechen würde. Weitere Auskünfte habe sie nicht geben wollen. Dabei habe lediglich festgestellt werden können, dass die Beschwerdeführerin bewusstseinsklar gewesen sei, je- doch im formalen Denken nicht adäquat antwortete, nicht auf die Fragen des Gut- achters einging und offenbar in einer eigenen Welt lebe, ohne die Realität ihrer Situation wahrzunehmen. Sie sei weder krankheits- noch behandlungseinsichtig, es bestehe ein Behandlungs- und Betreuungsbedarf und die schwere psychische Erkrankung der Beschwerdeführerin könne derzeit nur in der geschlossenen Stati- on einer psychiatrischen Klinik behandelt werden. Aufgrund ihres psychotischen Zustandes würde ausserhalb der Klinik weiterhin die Gefahr bestehen, dass sie sich bedroht oder verfolgt fühle und fremdaggressiv reagiere. Die Behandlung während des ersten Aufenthaltes habe gezeigt, dass es rasch zu einer Besserung kommen könne, unterbleibe die Behandlung jedoch während längerer Zeit, beste- he eine erhöhte Gefahr für eine Chronifizierung der Symptomatik. Aufgrund der Verkennung der Realität (und folglichem Verhalten wie das Urinieren im Garten) könne die Beschwerdeführerin derzeit nicht für sich selbst sorgen. Unterbleibe eine Stabilisierung des Zustandes mittelfristig, seien Massnahmen zur Errichtung einer Beistandschaft zu prüfen (act. 09). 4.3.5. Die Beschwerdeinstanz hat bei der Entscheidfindung auf den Zustand der Beschwerdeführerin im Zeitpunkt der Gerichtsverhandlung abzustellen. Anlässlich der Hauptverhandlung vom 25. November 2022 konnte sich die Beschwerdein- stanz ein eigenes Bild von der Beschwerdeführerin machen. Die Beschwerdefüh- rerin wirkte gefasst und konnte die ihr gestellten Fragen ruhig beantworten. Sie kam dabei jedoch immer wieder auf ihre Geschäftstätigkeit und ihr langjähriges Unglück zu sprechen und scheint überall Kriminelle zu sehen, die ihr Übles antun wollen. Sie berichtete davon, verfolgt worden zu sein, und zog gar in Zweifel, ob nicht auch ihre engste Mitarbeiterin und ihr Psychiater Teil illegaler Machenschaf- ten seien. Sie schien in ihrer eigenen Realität zu leben und sprach immer wieder von einem ihr angeblich entstandenen finanziellen Schaden von über 2.5 Millionen Franken. Das Auftreten und die Ausführungen der Beschwerdeführerin anlässlich der Verhandlung bestätigten für das Kantonsgericht die gutachterlichen Feststel- lungen. Sie zeigte sich weder krankheits- noch behandlungseinsichtig und bestritt, den Gutachter je gesehen zu haben. Die fürsorgerische Unterbringung hielt sie weiterhin für einen Fall von "Kidnapping" und entgegen der Aussage der Klinik, dass aufgrund der Beschwerde mit der medikamentösen Behandlung noch zuge- wartet worden sei, geht die Beschwerdeführerin aufgrund angeblicher Einstiche an
10 / 16 Händen und Füssen sowie blauer Flecken davon aus, dass sie vom Personal Me- dikamente eingeflösst erhalte, wenn sie schlafe. Die im Gutachten begründete Notwendigkeit einer fürsorgerischen Unterbringung ist für das Kantonsgericht vor diesem Hintergrund nachvollziehbar und verständ- lich. Dies gilt insbesondere in Anbetracht der Beurteilung des Gutachters, wonach eine Entlassung zum jetzigen Zeitpunkt zu einer Chronifizierung führen könne und ein hohes Risiko berge, dass die Beschwerdeführerin aufgrund ihrer Realitätsver- kennung nicht für sich sorgen könne sowie sich bedroht oder verfolgt fühle und darauf fremdaggressiv reagiere. Dies bestätigte sich insofern, als dass die Be- schwerdeführerin aufgrund ihrer Situation gemäss eigenen Aussagen derzeit we- der über eine Wohnung (seit einem Jahr) noch über ein soziales Umfeld verfügt. Genauso scheint sie ausser Stande, den Konkurs ihres Geschäfts (vgl. KSK 22 48) zu verstehen und angemessen darauf zu reagieren. Weiter zeigte sich, dass sie derzeit nicht in der Lage ist, ihre Angelegenheiten adäquat zu re- geln, als sie einem Schreiben an den Vorsitzenden Unrat beilegte. Ihr war auch nicht klar, dass Dr. iur. H._____ nicht ihr Anwalt ist. Dass ihre Realitätsverkennung auch zu fremdaggressivem Verhalten führen kann, zeigte sich in der Situation, die zur Einweisung geführt hat, in der sie – von einer Notwehrsituation ausgehend – mit dem Auto drei Personen zu überfahren versucht habe. Aus den Akten geht zudem hervor, dass die dringend erforderliche medikamentö- se Behandlung ambulant nicht möglich ist. Es ist auch nicht ersichtlich, dass sie sich derzeit in ambulanter Behandlung befindet. Somit ist die Schlussfolgerung des Gutachters, wonach es aktuell keine Alternative zur Behandlung in einer ge- schlossenen Abteilung gibt, nachvollziehbar. Zudem ist für das Kantonsgericht aufgrund der gutachterlichen Ausführungen eine konkrete Selbst- und Drittgefähr- dung auch anlässlich der Hauptverhandlung ausgewiesen. Aus diesen Gründen kommt das Kantonsgericht zum Schluss, dass die nötige Behandlung oder Be- treuung der Beschwerdeführerin derzeit nicht anders erfolgen kann als mit der Einweisung in eine Einrichtung. 4.4. Als letzte kumulative Voraussetzung für eine rechtmässige fürsorgerische Unterbringung erfordert Art. 426 Abs. 1 ZGB das Vorhandensein einer für die nöti- ge Behandlung und Betreuung geeigneten Einrichtung. Dass die Klinik D._____ eine geeignete Einrichtung für eine stationäre Behandlung in geschlossenem Rahmen darstellt, steht im vorliegenden Fall ausser Frage, womit die fürsorgeri- sche Unterbringung auch unter diesem Aspekt den Grundsatz der Verhältnismäs- sigkeit wahrt.
11 / 16 4.5. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Voraussetzungen für eine für- sorgerische Unterbringung vorliegend erfüllt sind. Die Beschwerdeführerin leidet an einer psychischen Störung, die eine stationäre Behandlung erfordert. Eine mil- dere Massnahme ist aufgrund der mangelnden Krankheits- und Behandlungsein- sicht nicht ersichtlich und eine geeignete Einrichtung ist gegeben. Die Beschwerde gegen die fürsorgerische Unterbringung ist daher abzuweisen. 5.1. Weiter ist die Zulässigkeit der am 15. November 2022 angeordneten Be- handlung ohne Zustimmung zu beurteilen. Wird eine Person zur Behandlung einer psychischen Störung in einer Einrichtung untergebracht, so erstellt die behandeln- de Ärztin oder der behandelnde Arzt unter Beizug der betroffenen Person und ge- gebenenfalls ihrer Vertrauensperson einen schriftlichen Behandlungsplan (Art. 433 Abs. 1 ZGB). Wurde die betroffene Person zur Behandlung einer psychischen Störung fürsorgerisch in einer Einrichtung untergebracht und fehlt deren Zustim- mung, so kann die Chefärztin oder der Chefarzt der Abteilung die im Behand- lungsplan vorgesehenen medizinischen Massnahmen schriftlich anordnen (vgl. Art. 434 Abs. 1 Ziff. 1–3 ZGB) 5.2. Die Beschwerdeführerin befindet sich infolge einer ärztlich angeordneten fürsorgerischen Unterbringung aktuell in der Klinik D._____ (vgl. act. 01.1). Gemäss dem Behandlungsplan der D._____ vom 11. November 2022 (act. 05.2) ist eine akute polymorphe psychotische Störung mit Symptomen einer Schizo- phrenie (ICD-10: F23.1) als Hauptdiagnose gestellt worden, welche im Gutachten von Dr. med. C._____ vom 19. November 2022 bestätigt wurde (act. 09). Dieses Krankheitsbild stellt eine psychische Störung im Sinne des Gesetzes dar. In deren Zusammenhang erfolgte auch die schriftlich angeordnete Behandlung ohne Zu- stimmung. Der schriftliche Behandlungsplan ist nicht zu beanstanden. Die ohne Zustimmung angeordnete Medikation (act. 07.1) entspricht der im Behandlungs- plan vom 11. November 2022 vorgesehenen (act. 05.2) und geht nicht darüber hinaus. Des Weiteren wird aus dem Behandlungsplan (act. 05.2), dem Bericht der D._____ vom 15. November 2022 (act. 05) sowie dem Gutachten (act. 09) ersicht- lich, dass die Beschwerdeführerin die Einnahme einer antipsychotischen Medika- tion grundsätzlich verweigere. Somit liegt eine fehlende Zustimmung der betroffe- nen Person zur medikamentösen Behandlung mit Antipsychotika vor. Die Vorbe- dingungen einer Behandlung ohne Zustimmung sind damit erfüllt. 5.3. Eine Behandlung ohne Zustimmung nach Art. 434 Abs. 1 Ziff. 1–3 ZGB setzt im Besonderen kumulativ voraus, dass der betroffenen Person ohne Be- handlung ein ernsthafter gesundheitlicher Schaden droht oder das Leben oder die körperliche Integrität Dritter ernsthaft gefährdet ist, dass die betroffene Person be-
12 / 16 züglich ihrer Behandlungsbedürftigkeit urteilsunfähig ist und dass keine angemes- sene, weniger einschneidende Massnahme zur Verfügung steht. 5.3.1. Zunächst muss eine ernsthafte Selbst- oder Fremdgefährdung im Sinne von Art. 434 Abs. 1 Ziff. 1 ZGB vorliegen. Die Selbstgefährdung ist dann ausreichend, wenn ohne die Behandlung ein ernsthafter gesundheitlicher Schaden droht. Ernst- lich ist ein gesundheitlicher Schaden dann, wenn er zu einer langen Beeinträchti- gung wichtiger körperlicher oder psychischer Funktionen führt. Genügende Fremdgefährdung liegt vor, wenn das Leben oder die körperliche Integrität Dritter ernstlich gefährdet ist. Die Drittgefährdung ist regelmässig bereits durch die blosse Unterbringung der betroffenen Person in einer Anstalt abgewendet. Die Behand- lung ohne Zustimmung soll hier jedoch eine reine Verwahrung des Patienten ver- hindern und ermöglichen, dass die betroffene Person aufgrund der Behandlung wieder in der Lage ist, ausserhalb der Anstalt ein (wenigstens teil-)autonomes Le- ben zu führen. Die Anordnung einer Behandlung rechtfertigt sich dann, wenn die- se die Möglichkeit einer Entlassung aus der Klinik erheblich erhöht und beschleu- nigt, oder um andere Personen innerhalb der Klinik zu schützen (Geiser/Etzens- berger, a.a.O., N 19 ff. zu Art. 434/435 ZGB; Botschaft, a.a.O., S. 7069 f.). Sowohl das Risiko der Selbst- als auch der Fremdgefährdung in unbehandeltem Zustand kann in Anbetracht des Berichts der Klinik, der Ausführungen des Gut- achters und des Eindrucks der Beschwerdeführerin vor Gericht an der Hauptver- handlung bejaht werden (siehe dazu Erwägungen 4.3.2 bis 4.3.5). Die Klinik hielt in der Anordnung der Behandlung ohne Zustimmung vom 15. November 2022 (act. 07.1) insbesondere fest, dass die Beschwerdeführerin im gegenwärtigen Zu- stand nicht in der Lage sei, sich um ihre Belange zu kümmern, und eine Ver- schlechterung der bestehenden Psychose mit Gefahr von selbst- und fremdge- fährdenden Handlungen und der Verschlechterung der Prognose aufgrund der Nichtbehandlung drohe, was auch von Dr. med. C._____ in seinem Kurzgutachten bestätigt wurde. 5.3.2. Ferner erfordert Art. 434 Abs. 1 Ziff. 2 ZGB, dass die betroffene Person be- züglich ihrer Behandlungsbedürftigkeit urteilsunfähig ist. Diesbezüglich gilt es her- vorzuheben, dass das Vorliegen einer psychischen Störung an sich nicht die Ur- teilsunfähigkeit der betroffenen Person bedeutet, sondern mit der konkret zu beur- teilenden Handlung in Beziehung zu setzen ist. Gemäss Bundesgericht ist eine Person nicht allein deswegen urteilsunfähig, weil sie ihre Meinung ändert oder ei- ne medizinisch angezeigte Behandlung verweigert (BGE 127 I 6 E. 7b).
13 / 16 Die Klinik hielt in der Anordnung der Behandlung ohne Zustimmung vom 15. No- vember 2022 (act. 07.1) fest, dass die Beschwerdeführerin im gegenwärtigen Zu- stand nicht in der Lage sei, die Tragweite bzw. Konsequenzen ihrer Handlungen abzuschätzen. Trotz intensiver Aufklärung über deren Notwendigkeit lehne sie aus krankheitsbedingten Gründen die Behandlung ab und es sei derzeit von einer Ur- teilsunfähigkeit hinsichtlich der Behandlungsbedürftigkeit auszugehen. Auch in ihrem Bericht vom 15. November 2022 hielt die Klinik fest, dass die Beschwerde- führerin weder krankheits- noch behandlungseinsichtig sei (act. 05). Dr. med. C._____ bestätigte dies in seinem Kurzgutachten vom 19. November 2022 (act. 09). Die fehlende Krankheits- und Behandlungseinsicht zeigte sich auch an- lässlich der mündlichen Hauptverhandlung vor dem Kantonsgericht (vgl. Erwä- gung 4.3.5). Sie erklärte dem Gericht auch, lediglich ein Medikament einzuneh- men, welches jedoch nicht eines der gemäss Klinik und Gutachter notwendigen Medikamente ist. Vor diesem Hintergrund kommt das Kantonsgericht zum Schluss, dass eine Urteilsunfähigkeit in Bezug auf die Behandlungsbedürftigkeit vorliegt. 5.3.3. Das Gesetz verlangt schliesslich, dass die vorgesehene Massnahme ver- hältnismässig ist. Für die Zulässigkeit der Anordnung einer Behandlung ohne Zu- stimmung darf somit keine andere, weniger einschneidende, angemessene Mass- nahme zur Verfügung stehen (Art. 434 Abs. 1 Ziff. 3 ZGB; vgl. auch Art. 389 Abs. 2 ZGB). Weniger einschneidende Massnahmen sind solche, die dem tatsäch- lichen oder mutmasslichen Willen des Patienten mehr entsprechen als die vorge- schlagene. Die Beurteilung, welche Massnahme angemessen ist, muss nach dem neusten Stand der Wissenschaft erfolgen. Damit eine alternative Behandlung in Frage kommt, muss diese selbstverständlich wirksam und zweckmässig sein (Geiser/Etzensberger, a.a.O, N 22 und N 24 zu Art. 434/435 ZGB; Botschaft, a.a.O., S. 7069 f.). Sowohl dem Bericht der Klinik (act. 05) und der Anordnung der Behandlung ohne Zustimmung (act. 07.1) vom 15. November 2022 als auch dem Kurzgutachten von Dr. med. C._____ vom 19. November 2022 (act. 09) ist zu entnehmen, dass keine weniger einschneidende Massnahme bzw. keine alternative Behandlungsmöglich- keit bestehe. Der Anordnung der Behandlung ohne Zustimmung ist zu entnehmen, dass ein reiner Aufenthalt ohne Behandlung zu einer deutlichen Verschlechterung führen würde (act. 07.1). Dies zeigte sich dem Kantonsgericht insofern, als dass die Beschwerdeführerin an der Hauptverhandlung, also zwei Wochen nach Ein- weisung, die Realität nach wie vor weitgehend verkannte und sich verfolgt fühlte (vgl. Erwägung 4.3.5). Ein Klinikaufenthalt ohne medikamentöse Therapie ist folg-
14 / 16 lich offensichtlich nicht ausreichend. Umgekehrt würde gemäss Klinik die Behand- lung die Dauer des akuten Schubs und der Klinikbehandlung wahrscheinlich ver- kürzen (act. 07.1). Auch Dr. med. C._____ führte betreffend die medikamentöse Behandlung insbesondere aus, dass aufgrund der Diagnose eine dringende Be- handlungsbedürftigkeit mit Neuroleptika gegeben sei, nötigenfalls auch gegen den Willen der Beschwerdeführerin. Der Vergleich des aktuellen Status mit dem Ein- trittsstatus habe gezeigt, dass es bereits zu einer Verschlechterung gekommen sei. Daher sei eine Behandlung ohne Zustimmung, wie sie im Behandlungsplan vom 11. November 2022 (vgl. act. 05.2) vorgesehen ist, dringend notwendig (act. 09). Die Ausführungen und Empfehlungen der Klinik sowie des Gutachters sind schlüssig und für das Kantonsgericht nachvollziehbar. Aufgrund der diagnos- tizierten psychischen Störung und der fehlenden Krankheitseinsicht kann der Si- tuation nicht anders als mit einer stationären, medikamentösen Behandlung be- gegnet werden. Eine mildere Massnahme ist wegen der Verweigerung einer medi- kamentösen Behandlung und fehlenden Behandlungseinsicht der Beschwerdefüh- rerin nicht ersichtlich. Aufgrund der zu befürchtenden Nachteile und der Zunahme der Symptomatik erscheint der Eingriff in die persönliche Freiheit der Beschwerde- führerin vorliegend verhältnismässig und gerechtfertigt. Damit sind die Vorausset- zungen der Anordnung einer Behandlung ohne Zustimmung nach Art. 434 ZGB erfüllt. 5.4. Das Vorgehen der Klinik D._____ im Zusammenhang mit der Anordnung der Behandlung ohne Zustimmung vom 15. November 2022 ist daher mit dem gel- tenden Bundesrecht vereinbar. Die Beschwerde betreffend Behandlung ohne Zu- stimmung erweist sich demnach als unbegründet und ist abzuweisen. 6. In Bezug auf die Grundsätze der Kostenauflage im erwachsenenschutz- rechtlichen Beschwerdeverfahren verweisen die Art. 63 Abs. 5 und Art. 60 Abs. 5 EGzZGB subsidiär auf die Bestimmungen der ZPO. Demnach werden die Pro- zesskosten gemäss Art. 106 Abs. 1 ZPO grundsätzlich der unterliegenden Partei auferlegt. Die Beschwerdeführerin ist mit ihren Anträgen auf Aufhebung der An- ordnung der Behandlung ohne Zustimmung und der fürsorgerischen Unterbrin- gung nicht durchgedrungen. Auf die Erhebung der Verfahrenskosten kann jedoch in Verfahren betreffend Erwachsenenschutzmassnahmen verzichtet werden, wenn dadurch die in den Ausführungsbestimmungen zum Unterstützungsgesetz enthal- tene Vermögensfreigrenze von CHF 4'000.00 für Einzelpersonen unterschritten würde (Art. 28 Abs. 1 lit. d KESV [BR 215.010] i.V.m. Art. 5 Abs. 1 lit. a ABzUG [BR 546.270]). Gemäss eigenen Angaben in der Hauptverhandlung vom 25. No- vember 2022 verfügt die Beschwerdeführerin derzeit weder über Vermögen noch
15 / 16 Einkommen und sollte vom Sozialamt in Zuoz demnächst Geld erhalten (Protokoll S. 4 und 9). Auch angesichts der Konkurseröffnung über ihr Geschäft, für das sie nach eigenen Angaben persönlich haftet (Protokoll S. 4), ist davon auszugehen, dass ihr Vermögen durch die Erhebung der Verfahrenskosten die relevante Ver- mögensfreigrenze unterschreiten würde. Die vorliegenden Verfahrenskosten von insgesamt CHF 3'104.00 (CHF 1'500.00 Gerichtskosten und CHF 1'604.00 Gut- achterkosten) gehen daher zulasten des Kantons Graubünden.
16 / 16 Demnach wird erkannt: 1. Die Beschwerden gegen die fürsorgerische Unterbringung und die Anord- nung der Behandlung ohne Zustimmung werden abgewiesen. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von insgesamt CHF 3'104.00 (CHF 1'500.00 Gerichtsgebühr und CHF 1'604.00 Gutachterkosten) gehen zu Lasten des Kantons Graubünden. 3. Gegen diese Entscheidung kann gemäss Art. 72 BGG Beschwerde in Zivil- sachen an das Schweizerische Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, geführt werden. Die Beschwerde ist dem Bundesgericht schriftlich, innert 30 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 72 ff. und Art. 90 ff. BGG. 4. Mitteilung an: